Für den Fall, dass der Beschwerdeführer Ferien macht und sein Einkommen in dieser Zeit das Existenzminimum nicht erreicht, hat er also das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende, das heisst das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungsvorgängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2; BGE 69 III 53 E. 2).