Vielmehr ist es möglich, solche Ansprüche schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen. Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt also jeweils sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüberschüssen auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2).