Nach der Rechtsprechung hat der Schuldner jedoch Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein veränderlicher Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt. Und zwar hat das Betreibungsamt die vorbehaltenen Ausgleichungsansprüche des Schuldners für die zu erwartenden Rückschläge dadurch zu wahren, dass es bis zum Ablauf der Pfändungsdauer jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubige unterlässt. Allerdings braucht sich der Schuldner mit seinen Ausgleichungsansprüchen nicht bis ans Ende der Pfändungsdauer hinhalten zu lasen. Vielmehr ist es möglich, solche Ansprüche schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen.