93 SchKG). Der Schuldner, der ein schwankendes Einkommen erzielt, hat somit das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende, d.h. das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse während der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit diese verfügbar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2; BGE 69 III 53 E. 2).