2.2.4 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG ist Erwerbseinkommen jeder Art pfändbar, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Unter den Begriff „Erwerbseinkommen“ im Sinne von Art. 93 SchKG fällt jedes Einkommen, welches das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich um eine unselbständige oder um eine selbständige, eine dauernde oder bloss gelegentliche Erwerbstätigkeit handelt (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006 E. 4.3).