Seite 7 2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt führt aus (act. 4, S. 2), sämtliches Einkommen, also auch Feriengeld, sei pfändbar. Der Schuldner habe lediglich Anspruch auf Ausgleich, wenn er Ferien beziehe und deshalb das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche. Dieses fehlende Existenzminimum gleiche das Betreibungsamt nach Vorlage der entsprechenden Belege bis zum Ablauf des Pfändungsjahres via die eingehenden Lohnpfändungsquoten aus, wie es das auch am 13. Februar 2020 gemacht habe.