2.1.5 Das Betreibungsamt hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers korrekt mittels Einschreiben über die Lohnpfändung in Kenntnis gesetzt (act. 2/1). Wenn es dasselbe vorab - zusätzlich - per E-Mail machte, weil die Zeit gegen Ende des Monats drängte und die Lohnzahlung für den Januar 2020 unmittelbar bevorstand, ist das in Anbetracht des