Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann die Zustellung auch elektronisch erfolgen (Art. 34 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, SR 272.1; MARKUS ZOPFI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 99 SchKG).