2.1.4 Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG). Die Anzeige im Sinne von Art. 99 SchKG ist kein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvollzugs; es handelt sich hierbei um eine Sicherungsmassnahme, die zum Pfändungsvollzug hinzutritt und keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung hat (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 f. zu Art.