2.1.3 In den Akten ist dokumentiert, dass der Pfändungsvollzug vom 18. Januar 2019, auf welchem die Revision der Einkommenspfändung vom 30. Januar 2020 basiert, in den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes in Herisau stattfand. Die entsprechende Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 per Einschreiben zugestellt (act. 5/1). Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, die eigentliche Lohnpfändung sei ihm nie zugestellt worden, nicht als stichhaltig; umso mehr als er beim Pfändungsvollzug persönlich anwesend war.