Seite 5 letztmals am 30. Januar 2020. Zur Sicherung der Pfändungsrechte müsse das Betreibungsamt Lohnpfändungsanzeigen gemäss Art. 99 SchKG im Voraus auch per E-Mail an den Arbeitgeber zusenden, damit keine Lohnpfändungsquoten verpasst würden. Insbesondere wenn der Schuldner dem Betreibungsamt die Wiederaufnahme der Arbeit nicht melde und die Gefahr bestehe, dass die Lohnpfändungsquote anstatt an das Betreibungsamt an den Schuldner ausbezahlt werde.