Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1 Zustellung Revision der Einkommenspfändung