c) Per 3. Juni 2019 verlegte X____ seinen Wohnsitz nach B____, worauf das Betreibungsamt das Betreibungsamt B____ rechtshilfeweise beauftragte, den Schuldner über seine Einkommensverhältnisse zu befragen und das Existenzminimum festzusetzen (act. 5/4). Dem Bericht des Betreibungsamtes B____ vom 20. Juni 2019 kann entnommen werden (act. 5/5), dass X____ zurzeit Seite 2 keine Erwerbstätigkeit ausübe, über kein pfändbares Einkommen verfüge und den Lebensunterhalt mit Hilfe des Sozialamtes bestreite.