1. Die Lohnpfändung für den Monat Januar sei aufgrund einer ungültigen Zustellungsart aufzuheben. 2. Sollte Antrag 1 abgelehnt werden, so soll zumindest die Ferienentschädigung von 8.33 % (CHF 199.25 + CHF 153.55 = total CHF 352.80) an mich wieder ausbezahlt werden und dies für zukünftige Berechnungen ebenfalls berücksichtigt werden. b) des Betreibungsamtes : Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht