2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls durch das am 26. Januar 2017 nicht (mehr) zuständige Betreibungsamt O. nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist. Die Pfändungsankündigung vom 31. August 2020 ist - mangels Anfechtung des zugrundeliegenden Zahlungsbefehls - ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese wurde zudem durch das nunmehr zuständige Betreibungsamt erlassen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3. Kosten