Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung vom 31. August 2020 (act. 5/2) nicht deshalb anfechten kann, weil der Zahlungsbefehl seines Erachtens durch das unzuständige Betreibungsamt aus- und zugestellt worden ist. Kommt hinzu, Seite 10 dass A. mittlerweile Wohnsitz in H. hat und die Pfändungsankündigung durch das zurzeit zuständige Betreibungsamt ausgefertigt worden ist. Auch diese Rüge ist daher unbehelflich.