2.7.2 Unterlässt es der Schuldner, die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zum Erlass des Zahlungsbefehls mittels Beschwerde geltend zu machen und ist dieser Zahlungsbefehl nicht nichtig, so kann die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Pfändung nicht mit denjenigen Gründen angefochten werden, welche bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls hätten gerügt werden können (ERNST F. SCHMID, a.a.O., N. 34 zu Art. 46 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 7B.165/2002 vom 5. November 2002 E. 3.1 = Pra. 92 [2003] Nr. 54; BlSchK 2000, 180 f.).