Indessen ist erstellt, dass im Verfahren AB 2020 16, in welchem B. um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens ersuchte, dem Gesuchgegner A. nebst einer Kopie des Gesuchs vom 24. April 2020 auch der Zahlungsbefehl vom 4. November 2016 in der Betreibung Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. zugestellt worden ist (AB 2020 16, act. 3). In der Gesuchsantwort vom 4. Mai 2020 äusserte dieser sich lediglich zur Begründetheit der Forderung, erwähnte indes mit keinem Wort, er habe keine Kenntnis von der Betreibung oder der Zahlungsbefehl sei nicht resp. nicht ordnungsgemäss zugestellt worden (AB 2020 16, act. 5).