Es ist also nicht klar, ob und allenfalls wann ihn seine Ehefrau über die Zustellung informiert hat und das ergibt sich auch nicht aus den Akten. Indessen ist erstellt, dass im Verfahren AB 2020 16, in welchem B. um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens ersuchte, dem Gesuchgegner A. nebst einer Kopie des Gesuchs vom 24. April 2020 auch der Zahlungsbefehl vom 4. November 2016 in der Betreibung Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. zugestellt worden ist (AB 2020 16, act. 3).