Der fragliche Zahlungsbefehl datiert vom 4. November 2016, konnte indes erst am 26. Januar 2017 zugestellt werden (act. 5/1). Aus diesem Umstand folgt, dass A. - als das Betreibungsbegehren einging und vom Betreibungsamt überprüft wurde - noch Wohnsitz in O. hatte und die Angaben des Gläubigers zutreffend waren. Das Betreibungsamt O. war auch befugt, den Zahlungsbefehlt der Ehefrau des Schuldners auszuhändigen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Nach dem soeben Gesagten wäre die Ehefrau des Schuldners resp dieser selbst gehalten gewesen, das Betreibungsamt auf den neuen Wohnsitz des Letzteren in Ungarn hinzuweisen. Dies ist nicht geschehen.