2.6 Es ist Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zu machen bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände. Der Betreibungsbeamte darf sich an die Angaben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen. Ändert der Schuldner seinen Wohnsitz während des Verfahrens, muss das Betreibungsamt von Amtes wegen überprüfen, ob diese Wohnsitzänderung vor oder nach dem entscheidenden Zeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG eingetreten ist. Die Aufsichtsbehörde