46 SchKG), sondern regelt die Zustellung von Betreibungsurkunden, wenn in der Schweiz aus einem der in Art. 46 ff. SchKG geregelten Gründen ein Betreibungsort in der Schweiz gegeben ist, aber der Schuldner im Ausland wohnt, oder wenn er nach Ankündigung der Pfändung oder Zustellung der Konkursandrohung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat (vgl. Art. 53 SchKG) und weitere Betreibungsurkunden zuzustellen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2009 vom 9. Juli 2009 E. 4).