64 SchKG werden Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Ort seiner Berufsausübung zugestellt, bei Abwesenheit auch durch Aushändigung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten; subsidiär erfolgt die Zustellung durch die Polizei. Ist die Zustellung auf diesem Weg nicht möglich, namentlich wegen - vorliegend nicht gegebenen - unbekannten Aufenthaltes des Schuldners, wird sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Eine rechtshilfeweise Zustellung von Betreibungsurkunden im Ausland gemäss Art.