2.2 Der Beschwerdegegner bringt vor (act. 9, S. 1), der Beschwerdeführer habe das Zirkular- Urteil vom 10. Juli 2020 (Verfahren AB 20 16), mit welchem die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens wiederhergestellt worden sei, nicht angefochten. Dem von ihm erwähnten Schreiben vom 4. Mai 2020 komme deshalb keine rechtliche Bedeutung bei. Die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund kostenfällig abzuweisen. Der Zahlungsbefehl Nr. 16000676 vom 4. November 2016 sei am 26. Januar 2017 rechtsgenüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers zugestellt worden.