a) Gegen die Pfändungsankündigung vom 31. August 2020 sowie die „Zustellungen in diesem Fall“ erhob A. am 11. September 2020 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1, Postaufgabe). b) Am 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, gegen welche Verfügung(en) von welchem Betreibungsamt sich seine Beschwerde richte. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die angefochtene(n) Verfügung(en) einzureichen und einen klaren Antrag zu stellen. Für den Säumnisfall wurde ihm Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht (act. 3).