42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 10. Juli 2020 an: - A., eingeschrieben - B., eingeschrieben - Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, eingeschrieben - Betreibungsamt O., eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 9