Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und § 13 Rz. 11 und 13; COMETTA/Möckli, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS Eugster, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9. F. zu Art. 62 GebV SchKG). Seite 8 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung wird gutgeheissen und die Frist zur Fortsetzung der Betreibung Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. wieder hergestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.