Diese Unterschiede rechtfertigen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zumindest im Fall, in dem auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten oder dieses abgewiesen wird, eine unterschiedliche Behandlung bei den Kosten (vgl. AB 15 1, Entscheid vom 28. April 2015). Vorliegend wird das Gesuch um Wiederherstellung der Frist allerdings gutgeheissen und dem Gesuchsteller kann kein formelles Versäumnis vorgeworfen werden. Es rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise von der Erhebung einer Gebühr abzusehen.