Seite 7 Die von FRANCIS NORDMANN, BAERISWYL/MILANI/SCHMID und der Aufsichtsbehörde Baselland vertretene Meinung überzeugt aber noch aus einem anderen Grund: Bei der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG wird einem Verfahrensbeteiligten in der Regel nach einem formellen Versäumnis eine Rechtswohltat gewährt. Im Beschwerdeverfahren geht es demgegenüber darum, die Tätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter zu überprüfen.