2.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch von A. gutzuheissen und die Frist zur Fortsetzung der Betreibung Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. wieder herzustellen. 2.5 Gegen den das Gesuch um Wiederherstellung behandelnden Entscheid stehen die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung. Falls die obere oder - wie im Kanton Appenzell Ausserrhoden - einzige Aufsichtsbehörde entschieden hat, ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 19 SchKG sowie Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). 3. Kosten