Seite 6 2.3 Der Gesuchsgegner bringt nichts vor, was einer Wiederherstellung der Frist, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, entgegensteht. Seine Einwendungen beziehen sich ausschliesslich auf die materiell-rechtliche Grundlage der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese wären demnach durch den Richter im Rahmen von Art. 85 f. SchKG bzw. einer Forderungsklage und nicht von der Aufsichtsbehörde zu prüfen (AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 1 und 10 ff. zu Art. 17 SchKG).