Mit anderen Worten muss ein aktuelles Interesse an der Wiederherstellung bestehen. Dies ist - in Abhängigkeit der infrage stehenden Frist - allenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn in der Spezialexekution die Verteilung stattgefunden hat. Insoweit ist die Wiederherstellung nicht in jedem Stadium der Zwangsvollstreckung ohne zeitliche Begrenzung zulässig (AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 11 Rz. 28; BAERISWYL/MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 62 zu Art. 33 SchKG). Dass eine Wiederherstellung der Frist in casu keinen Sinn mehr machen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Gesuchsgegners nicht vorgebracht.