2.2 Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, dass ein unverschuldetes Hindernis vorliegt und auch die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung der Wiederherstellung der Frist erfüllt sind, hat der Gesuchsteller darauf einen Rechtsanspruch (FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 17 zu Art. 33; BAERISWYL/MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 64 zu Art. 33 SchKG; a.A. AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 11 Rz. 28). Eine Wiederherstellung kommt sodann nur infrage, wenn diese nach wie vor in praktischer Hinsicht sinnvoll erscheint. Mit anderen Worten muss ein aktuelles Interesse an der Wiederherstellung bestehen.