Trotzdem ist es denkbar, dass auch eine zweijährige Eingabefrist im Sinne von Art. 292 SchKG wiederhergestellt werden kann, wenn das unverschuldete Hindernis kurz vor Ablauf eintrat (RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 2 zu Art. 33 SchKG; zustimmend für Ausnahmesituationen BAERISWYL/MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 33 SchKG) oder wie im vorliegenden Fall während längerer Zeit andauerte. Die herrschende Lehre, welche auch die Frist für das Fortsetzungsbegehren gemäss Art 88 Abs. 2 SchKG dem Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 4 SchKG unterstellt, überzeugt demnach und es ist auf diese abzustellen.