In der Lehre wird häufig erwähnt, dass von dieser Bestimmung nur die kurzen Eingabefristen erfasst sind, damit die Kohärenz mit der Wiederherstellung gemäss Abs. 4 von Art. 33 SchKG gegeben ist (AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 11 Rz. 27). Das ist aber nur aus tatsächlicher Sicht korrekt, sind doch von der Bestimmung sämtliche - und mithin auch die längeren - (Eingabe-)Fristen erfasst. Letztere sind weniger gefährdet, bei unverschuldeten Hindernissen verpasst zu werden, da der Betroffene genügend Zeit besitzt, das Geeignete vorzukehren. Trotzdem ist es denkbar, dass auch eine zweijährige Eingabefrist im Sinne von Art.