Ebenso wenig sind die betreibungsrechtlichen Bedenkfristen verlängerbar oder wiederherstellbar, da die speziellen Bestimmungen des Rechtsstillstandes für diese genügend Schutz bieten. Art. 33 SchKG bezweckt demnach, die grundsätzliche Fristenstrenge des SchKG zu mildern, falls diese zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (FRANCIS NORDMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 33 SchKG; RUSSENBERGER/MINET, a.a.O., N. 1 zu Art. 33 SchKG; BAERISWYL/MILANI/SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 2 f. zu Art. 33 SchKG).