2.1 Art. 33 SchKG behandelt gemäss Marginalie die Änderung und Wiederherstellung von Fristen. Er erfasst indessen nur die betreibungsrechtlichen Verwirkungsfristen, nicht die materiell-rechtlichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen (welche in Art. 127 ff. OR geregelt sind), die betreibungsrechtlichen Zustandsfristen sowie die Fristen der ZPO und des BGG. Ebenso wenig sind die betreibungsrechtlichen Bedenkfristen verlängerbar oder wiederherstellbar, da die speziellen Bestimmungen des Rechtsstillstandes für diese genügend Schutz bieten.