Nachdem B. wieder in der Schweiz wohnhaft ist, hat A. innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Appenzell Ausserrhoden sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Fortsetzung der Betreibung eingereicht (act. 1), als auch beim Betreibungsamt Appenzeller Hinterland um Fortsetzung der Betreibung ersucht (act. 2/4 und 2/5). Die Voraussetzungen, um auf das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzutreten, sind somit erfüllt. 2. Materielles