88 Abs. 1 und 2 SchKG). Vom 1. Januar 2017 bis 5. Oktober 2019 hielt der Schuldner B. sich allerdings in Ungarn auf (act. 2/2 und 2/3) und die Fortsetzung der Betreibung war für den Gläubiger in dieser Zeit aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht möglich (DOMENICO ACOCELLA, a.a.O., N. 34 zu Art. 38 SchKG; Ivo SCHWANDER, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 30a SchKG). Das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses kann somit bejaht werden.