Seite 4 Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 16000676 der Ehefrau des Schuldners am 26. Januar 2017 zugestellt (act. 2/1). Das Begehren um Fortsetzung der Betreibung hätte der Gesuchsteller also frühestens am 15. Februar 2017 und spätestens am 25. Januar 2018 stellen können (Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG).