O., N. 14 zu Art. 33). Sobald für die betroffene Partei das Hindernis wegfällt, muss sie innert der ursprünglich angesetzten Frist die Wiederherstellung bei der Aufsichtsbehörde oder bei dem in der Sache zuständigen Gericht nachsuchen. Trotz Fehlen klarer Formvorschriften im SchKG ist das Wiederherstellungsbegehren schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln versehen innert Frist einzureichen. Darin ist nebst den obgenannten Voraussetzungen auch darzulegen, dass das unverschuldete Hindernis effektiv für die nicht rechtzeitige Fristwahrung verantwortlich war (RUSSENBERGER/MINET, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.