1.4 Das Fortsetzungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners zu stellen. Wenn der Schuldner nach der Zustellung des Zahlungsbefehls den Wohnsitz wechselt, ist das Begehren am neuen Wohnsitz zu stellen (Art. 53 SchKG, der die perpetuatio fori erst bei der Pfändungsankündigung eintreten lässt; ANDRÉ E. LEBRECHT, a.a.O., N. 9 zu Art. 88 SchKG).