1.2 Gesuche um Wiederherstellung einer Frist sind an die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde zu richten (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Wenn eine vollstreckungsrechtliche Handlung vor einem Betreibungsamt versäumt wurde, entscheidet also prinzipiell die Aufsichtsbehörde (FRANCIS NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 33 SchKG).