In der Betreibung Nr. 16000676 betreffend B., Zahlungsbefehl vom 4. November 2016 (zugestellt am 26. Januar 2017), sei die Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens wieder herzustellen. b) des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland: (kein Antrag) c) des Gesuchsgegners: (sinngemäss) Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) In der Betreibung Nr. 16000676 von A. über einen Betrag von CHF 26‘400.00 nebst Zins zu 5 % gegen B. wurde der Zahlungsbefehl am 26. Januar 2017 an dessen Ehefrau zugestellt (act. 2/1).