{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-20-16_2020-07-10.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2020/OG-20200710-AB-20-16-20200903.pdf", "Checksum": "f5fe98cc570f545d61ef0392cc1277bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-20-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.07.2020 OG AB-20-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Urteil vom 10. 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AB 20 16\n\nGesuchsteller A.\n\nGesuchsgegner 1 B.\n\nGesuchsgegner 2 Betreibungsamt Appenzeller Hinterland\n\nGegenstand Gesuch um Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4\nSchKG)\nAnträge:\n\na) des Gesuchstellers:\n\nIn der Betreibung Nr. 16000676 betreffend B., Zahlungsbefehl vom 4. November 2016\n(zugestellt am 26. Januar 2017), sei die Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens\nwieder herzustellen.\n\nb) des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland:\n\n(kein Antrag)\n\nc) des Gesuchsgegners:\n\n(sinngemäss) Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) In der Betreibung Nr. 16000676 von A. über einen Betrag von CHF 26‘400.00 nebst\nZins zu 5 % gegen B. wurde der Zahlungsbefehl am 26. Januar 2017 an dessen\nEhefrau zugestellt (act. 2/1).\n\nb) Per 31. Dezember 2016 meldete sich B. bei der Gemeinde O. nach D., Ungarn, ab\n(act. 2/2). Von dort zog er per 5. Oktober 2019 an die Kasernenstrasse 76 in 9100\nE. (act. 2/3).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Mit Eingabe vom 24. April 2020 stellte A. bei der Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung\nNr. 16000676 des Betreibungsamtes O. (act. 1).\n\nb) Mit Verfügung vom 28. April 2020 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung\nund Konkurs den Verfahrensbeteiligten Kenntnis vom Gesuch und räumte ihnen\nGelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein (act. 3).\n\nSeite 2\nc) Das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland verzichtete auf eine Vernehmlassung\n(act. 4). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 7. Mai 2020 (Postaufgabe, act. 5).\n\nd) Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 wurde die Gesuchsantwort dem Gesuchsteller und\ndem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland zur Kenntnis gebracht (act. 6).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2)\nkann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen\nauf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.\nEntscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52\nAbs. 2 Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Da in casu keine Durchführung einer Verhandlung\nvorgesehen ist, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren\ngefällt.\n\n1.2 Gesuche um Wiederherstellung einer Frist sind an die Aufsichtsbehörde oder die in der\nSache zuständige richterliche Behörde zu richten (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Wenn eine vollstreckungsrechtliche Handlung vor einem Betreibungsamt versäumt wurde, entscheidet\nalso prinzipiell die Aufsichtsbehörde (FRANCIS NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 33 SchKG).\n\nVorliegend geht es um die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens (act. 1). Dieses ist beim Betreibungsamt einzureichen (ANDRÉ E. LEBRECHT, in:\nBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N.\n9 zu Art. 88 SchKG), womit die Zuständigkeit bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim\nZivil-Richter liegt.\n\nSeite 3\n1.3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu\nhandeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche\nBehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).\n\nWeil der Schuldner der Betreibung Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. sich vom 1.\nJanuar 2017 bis 5. Oktober 2019 in Ungarn aufhielt, war die Fortsetzung der Betreibung in\ndieser Zeit aufgrund des Territorialitätsprinzips (DOMENICO ACOCELLA, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 34 zu\nArt. 38 SchKG; Ivo SCHWANDER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.\n2014, N. 23 f. zu Art. 30a SchKG) für den Gläubiger nicht möglich und dieser ist daher\nlegitimiert, die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens zu\nverlangen.\n\n"}