Somit sind in casu keine Umstände gegeben, welche die Doppelvertretung ausnahmsweise als zulässig erscheinen lassen (ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung; Vorliegen eines Geschäftes, welches dem Vertretenen nur Vorteile bringt) und die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie der Konkursandrohung an G. erweist sich als ungültig bzw. nichtig. Die Feststellung der Nichtigkeit genügt, eine formelle Aufhebung der Verfügungen ist nicht erforderlich (PAUL ANGST, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 SchKG).