Ebenso wenig vermag die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs allein im Umstand, dass die Beschwerdeführerin resp. deren Gesellschafter M. nach der Abwahl von G. als Geschäftsführer am 11. Dezember 2019 nicht unverzüglich eine Umleitung der Postzustellung veranlasst hat, eine besondere Ermächtigung für die Vornahme einer Doppelvertretung zu erkennen.