64 SchKG). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Praxis immer wieder betont hat, dass der Schuldner in der Lage sein muss, den Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich treffen zu können. Ist das nicht der Fall, ist die Zustellung nichtig und muss wiederholt werden. Eine Ersatzzustellung, an wen es auch sei, ist wirkungslos gegenüber dem Schuldner, wenn dieser keine Mitteilung erhält, mit anderen Worten, die Betreibung ist nichtig, wenn der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Schuldners gelangt ist (PAUL ANGST, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 SchKG).