Es kann den Betreibungsbeamten also ohne weiteres zugemutet werden, die zum Empfang berechtigen Personen anhand eines im Internet abrufbaren Handelsregisterauszugs selbst zu bestimmen. Nur nebenbei bemerkt, ist auch das Gericht befugt, von sich aus, Abklärungen im Handelsregister zu tätigen (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, ERZ 18 38, vom 21. Januar 2019 in Sachen M.J. c. M.-C. AG, E. 2.2). In casu ist das beschwerdebeklagte Amt offenbar so vorge-