O., N. 5 zu Art. 65 SchKG) mit überzeugender Begründung abgelehnt. Eine ausdrückliche Bezeichnung der Vertreter juristischer Personen durch den Gläubiger wird vom Gesetz nicht verlangt. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG fordert lediglich die Angabe des gesetzlichen Vertreters des Schuldners. Die in Art. 65 SchKG aufgeführten Vertreter sind keine gesetzlichen Vertreter im Sinne jener Bestimmung. Es kann den Betreibungsbeamten also ohne weiteres zugemutet werden, die zum Empfang berechtigen Personen anhand eines im Internet abrufbaren Handelsregisterauszugs selbst zu bestimmen.